Netzentlastung - Behörden

Allgemeines – Netzentlastung

Seit dem Winter 2015–2016 wurde zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber Elia und den Verteilernetzbetreibern ein geändertes Entlastungsverfahren vereinbart: die selektive Entlastung. Konkret bedeutet das, dass die Verteilernetzbetreiber die Entlastung des von den zuständigen Ministern ausgewählten Abschnitts laut den Anweisungen von Elia selbst vornehmen können, ohne dabei jedoch die vorrangigen Kunden zu entlasten, sofern ihnen die Entlastungsentscheidung rechtzeitig im Voraus angekündigt wird. Der Hauptvorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass die Versorgung von vorrangigen Kunden, zum Beispiel Krankenhäusern, soweit wie möglich zu keinem Zeitpunkt unterbrochen wird.

 

Falls eine selektive Entlastung aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, wird das Standardverfahren angewandt: Elia entlastet die Stationen, die die Verteilernetze im ausgewählten Entlastungsabschnitt versorgen, und die Verteilernetzbetreiber stellen anschließend das Netz für die vorrangigen Kunden wieder unter Spannung.

In diesem Winter wird unser Land damit konfrontiert, dass mehrere Atomkraftwerke plötzlich nicht verfügbar sind. Das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage wird dadurch auf die Probe gestellt. Die zusätzliche Leistung, die benötigt wird, um die Sicherheit der Versorgung den ganzen Winter hindurch garantieren zu können, und die anfänglich auf 1600 bis 1700 MW geschätzt wurde, wurde infolge der gefundenen Lösungen berichtigt und wird der heutigen Erwartung nach 600 bis 900 MW betragen. Diese Werte werden laufend neu berechnet.

Die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten werden derzeit gemeinsam mit der föderalen Ministerin der Energie und diversen Marktparteien kontinuierlich erörtert. Elia, der Betreiber des Stromübertragungsnetzes, sieht vorerst noch keine zureichenden Lösungen, mit denen das Adäquatheitsproblem sich vollständig beseitigen ließe. Darum können wir bislang nicht ausschließen, dass der Entlastungsplan aktiviert werden muss, selbst wenn der belgische und der internationale Markt uns alle verfügbare Kapazität (durch Erzeugung, Laststeuerung und Import) liefern würde. Seit Mitte Oktober durchläuft Elia jede Woche einen Betriebsprozess, der die Prognosen für die nächste Woche bewertet. So können die eventuellen Maßnahmen für die nächste Woche in Rücksprache mit den zuständigen Behörden neu erwägt werden.

Der Entlastungsplan kommt als Bestandteil des föderalen Krisenplans nur in allerletzter Instanz, nachdem alle anderen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Stromangebot und Nachfrage im Netz sich als unzureichend erwiesen haben, zum Einsatz.

Diese Liste kann kurzfristig nicht geändert werden.

Laut Artikel 312, Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung einer „technischen Verordnung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz“ ist der Übertragungsnetzbetreiber Elia damit beauftragt, dem Minister der Energie einen Entlastungsplan vorzulegen. Der Minister verordnet diesen Entlastungsplan nach Stellungnahme der KREG (der Regulierungsbehörde für Elektrizität und Gas) und im Einvernehmen mit dem Minister der Wirtschaft.

In Anwendung dieser Bestimmung wurde der Ministerialerlass vom 3. Juni 2005 zur Festlegung des Entlastungsplans für das Stromübertragungsnetz verabschiedet.

Aufgrund der Erfahrungen vom Winter 2014–2015 hat sich eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes für Wirtschaft und des Kabinetts des Ministers für Energie mit der Anpassung des gesetzlichen Rahmens befasst, der anschließend der KREG unterbreitet wurde.

Der Ministerialerlass zum Entlastungsplan bezieht sich insbesondere auf zwei Situationen: die Vorgehensweise bei plötzlichen Ereignissen (Frequenzabfall infolge einer Verkettung von problematischen Situationen) und die Bewältigung „vorhersehbarer“ Stromverknappungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Kunden entlastet werden können, oder verweist auf die fälligen Entscheidungen des zuständigen Ministers.

Infolge der Feststellungen vom Winter 2014 wurden der Königliche Erlass und der Ministerialerlass 2016 geändert.

Darüber hinaus wurde der Entlastungsplan an einigen Stellen grundlegend geändert, um die Teilabschnitte A und B in den Versorgungsgebieten SO und SW abschaffen zu können, um die Auswirkungen auf den Hafen von Gent und die Flughäfen zu begrenzen und um die Verpflichtung, die Folgen eines Vorfalls in Belgien für das europäische Stromsystem in Grenzen zu halten, zu erfüllen. So wurden die gesetzlichen und technischen Anforderungen des Entlastungsplans bestmöglich mit dem gesellschaftlichen und ökonomischen Kontext in Einklang gebracht.

Den Entlastungsplan mit den betroffenen Gemeinden können Sie hier einsehen.

Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge obliegt es den Ministern für Wirtschaft und Energie, die Netzentlastung zu beschließen und anzuordnen, wenn sie aufgrund der Analyse des Übertragungsnetzbetreibers zu dem Schluss kommen, dass alle sonstigen Maßnahmen zur Abstimmung des Stromangebots auf die Nachfrage nicht ausreichen. Anschließend führen die Netzbetreiber die Entscheidung der zuständigen Minister aus.

Wenn der Betrieb Ihres Unternehmens durch eine Unterbrechung der Stromversorgung in Gefahr kommt, ist es ratsam, immer eine Lösung für den Notfall verfügbar zu haben. Eine Stromunterbrechung ist schließlich auch unter normalen Umständen immer möglich.

Den Entlastungsplan mit den betroffenen Gemeinden können Sie hier einsehen.

Nicht alle Teile einer Gemeinde befinden sich unbedingt im selben Entlastungsabschnitt. Aufgrund der Netzstruktur oder der Ausführung von betriebstechnischen Arbeiten können sich bestimmte Gemeinde- oder Stadtteile in einem anderen Entlastungsabschnitt befinden.

Es handelt sich um eine Liste von Kunden, die von den Behörden als vorrangig angesehen werden. Diese Liste ist per Ministerialerlass festgelegt und umfasst die Krankenhäuser, die Telefonzentralen der Rettungsdienste und die Stationen der Netzbetreiber.

Die Dauer einer Netzentlastung hängt hauptsächlich von zwei Parametern ab – einerseits von der verfügbaren Erzeugungs- und Importleistung und andererseits von der geschätzten Gesamtnachfrage zum selben Zeitpunkt. Eine Netzentlastung kann erforderlich sein, wenn die Nachfrage das Angebot (Erzeugung und Import) übersteigt. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kann sie normalerweise drei bis vier Stunden dauern.

Die Gemeinden erarbeiten in Zusammenarbeit mit den föderalen öffentlichen Diensten und dem Krisenzentrum einen Notplan für ihre Bürger, um den Folgen einer Netzentlastung möglichst effizient vorzugreifen. Falls Sie also aus Gesundheitsgründen nicht ohne Strom auskommen können, ist es ratsam, im Voraus Kontakt mit Ihrer Gemeinde aufzunehmen. Diese ist am besten in der Lage, Sie über die örtlichen Vorkehrungen, die im Fall einer effektiven Netzentlastung getroffen werden, zu informieren.

Seit dem Winter 2015–2016 wurde zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber Elia und den Verteilernetzbetreibern ein geändertes Entlastungsverfahren vereinbart: die selektive Entlastung. Konkret bedeutet das, dass die Verteilernetzbetreiber die Entlastung des von den zuständigen Ministern ausgewählten Abschnitts laut den Anweisungen von Elia selbst vornehmen können, ohne dabei jedoch die vorrangigen Kunden zu entlasten, sofern ihnen die Entlastungsentscheidung rechtzeitig im Voraus angekündigt wird. Der Hauptvorteil dieser Vorgehensweise liegt darin, dass die Versorgung von vorrangigen Kunden, zum Beispiel Krankenhäusern, soweit wie möglich zu keinem Zeitpunkt unterbrochen wird.

 

Falls eine selektive Entlastung aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, wird das Standardverfahren angewandt: Elia entlastet die Stationen, die die Verteilernetze im ausgewählten Entlastungsabschnitt versorgen, und die Verteilernetzbetreiber stellen anschließend das Netz für die vorrangigen Kunden wieder unter Spannung.

In diesem Winter wird unser Land damit konfrontiert, dass mehrere Atomkraftwerke plötzlich nicht verfügbar sind. Das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage wird dadurch auf die Probe gestellt. Die zusätzliche Leistung, die benötigt wird, um die Sicherheit der Versorgung den ganzen Winter hindurch garantieren zu können, und die anfänglich auf 1600 bis 1700 MW geschätzt wurde, wurde infolge der gefundenen Lösungen berichtigt und wird der heutigen Erwartung nach 600 bis 900 MW betragen. Diese Werte werden laufend neu berechnet.

Die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten werden derzeit gemeinsam mit der föderalen Ministerin der Energie und diversen Marktparteien kontinuierlich erörtert. Elia, der Betreiber des Stromübertragungsnetzes, sieht vorerst noch keine zureichenden Lösungen, mit denen das Adäquatheitsproblem sich vollständig beseitigen ließe. Darum können wir bislang nicht ausschließen, dass der Entlastungsplan aktiviert werden muss, selbst wenn der belgische und der internationale Markt uns alle verfügbare Kapazität (durch Erzeugung, Laststeuerung und Import) liefern würde. Seit Mitte Oktober durchläuft Elia jede Woche einen Betriebsprozess, der die Prognosen für die nächste Woche bewertet. So können die eventuellen Maßnahmen für die nächste Woche in Rücksprache mit den zuständigen Behörden neu erwägt werden.

Der Entlastungsplan kommt als Bestandteil des föderalen Krisenplans nur in allerletzter Instanz, nachdem alle anderen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Stromangebot und Nachfrage im Netz sich als unzureichend erwiesen haben, zum Einsatz.

Diese Liste kann kurzfristig nicht geändert werden.

Laut Artikel 312, Absatz 5 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung einer „technischen Verordnung für die Verwaltung des Stromübertragungsnetzes und für den Zugang zu diesem Netz“ ist der Übertragungsnetzbetreiber Elia damit beauftragt, dem Minister der Energie einen Entlastungsplan vorzulegen. Der Minister verordnet diesen Entlastungsplan nach Stellungnahme der KREG (der Regulierungsbehörde für Elektrizität und Gas) und im Einvernehmen mit dem Minister der Wirtschaft.

In Anwendung dieser Bestimmung wurde der Ministerialerlass vom 3. Juni 2005 zur Festlegung des Entlastungsplans für das Stromübertragungsnetz verabschiedet.

Aufgrund der Erfahrungen vom Winter 2014–2015 hat sich eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des föderalen öffentlichen Dienstes für Wirtschaft und des Kabinetts des Ministers für Energie mit der Anpassung des gesetzlichen Rahmens befasst, der anschließend der KREG unterbreitet wurde.

Der Ministerialerlass zum Entlastungsplan bezieht sich insbesondere auf zwei Situationen: die Vorgehensweise bei plötzlichen Ereignissen (Frequenzabfall infolge einer Verkettung von problematischen Situationen) und die Bewältigung „vorhersehbarer“ Stromverknappungen. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Kunden entlastet werden können, oder verweist auf die fälligen Entscheidungen des zuständigen Ministers.

Infolge der Feststellungen vom Winter 2014 wurden der Königliche Erlass und der Ministerialerlass 2016 geändert.

Darüber hinaus wurde der Entlastungsplan an einigen Stellen grundlegend geändert, um die Teilabschnitte A und B in den Versorgungsgebieten SO und SW abschaffen zu können, um die Auswirkungen auf den Hafen von Gent und die Flughäfen zu begrenzen und um die Verpflichtung, die Folgen eines Vorfalls in Belgien für das europäische Stromsystem in Grenzen zu halten, zu erfüllen. So wurden die gesetzlichen und technischen Anforderungen des Entlastungsplans bestmöglich mit dem gesellschaftlichen und ökonomischen Kontext in Einklang gebracht.

Den Entlastungsplan mit den betroffenen Gemeinden können Sie hier einsehen.

Den gesetzlichen Bestimmungen zufolge obliegt es den Ministern für Wirtschaft und Energie, die Netzentlastung zu beschließen und anzuordnen, wenn sie aufgrund der Analyse des Übertragungsnetzbetreibers zu dem Schluss kommen, dass alle sonstigen Maßnahmen zur Abstimmung des Stromangebots auf die Nachfrage nicht ausreichen. Anschließend führen die Netzbetreiber die Entscheidung der zuständigen Minister aus.

Wenn der Betrieb Ihres Unternehmens durch eine Unterbrechung der Stromversorgung in Gefahr kommt, ist es ratsam, immer eine Lösung für den Notfall verfügbar zu haben. Eine Stromunterbrechung ist schließlich auch unter normalen Umständen immer möglich.

Den Entlastungsplan mit den betroffenen Gemeinden können Sie hier einsehen.

Nicht alle Teile einer Gemeinde befinden sich unbedingt im selben Entlastungsabschnitt. Aufgrund der Netzstruktur oder der Ausführung von betriebstechnischen Arbeiten können sich bestimmte Gemeinde- oder Stadtteile in einem anderen Entlastungsabschnitt befinden.

Es handelt sich um eine Liste von Kunden, die von den Behörden als vorrangig angesehen werden. Diese Liste ist per Ministerialerlass festgelegt und umfasst die Krankenhäuser, die Telefonzentralen der Rettungsdienste und die Stationen der Netzbetreiber.

Die Dauer einer Netzentlastung hängt hauptsächlich von zwei Parametern ab – einerseits von der verfügbaren Erzeugungs- und Importleistung und andererseits von der geschätzten Gesamtnachfrage zum selben Zeitpunkt. Eine Netzentlastung kann erforderlich sein, wenn die Nachfrage das Angebot (Erzeugung und Import) übersteigt. Von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kann sie normalerweise drei bis vier Stunden dauern.

Die Gemeinden erarbeiten in Zusammenarbeit mit den föderalen öffentlichen Diensten und dem Krisenzentrum einen Notplan für ihre Bürger, um den Folgen einer Netzentlastung möglichst effizient vorzugreifen. Falls Sie also aus Gesundheitsgründen nicht ohne Strom auskommen können, ist es ratsam, im Voraus Kontakt mit Ihrer Gemeinde aufzunehmen. Diese ist am besten in der Lage, Sie über die örtlichen Vorkehrungen, die im Fall einer effektiven Netzentlastung getroffen werden, zu informieren.