Es gibt zwei Arten von Energiegemeinschaften:

Die erneuerbare Energie-gemeinschaft (EEG)

Mehrere Mitglieder einer Gemeinschaft können Energie gemeinsam nutzen und sich im Hinblick auf den Verbrauch, die Speicherung und den Verkauf von erneuerbarem Strom zusammenschließen.

Die Bürgerenergiegemeinschaft (BEG)

Die Bürgerenergiegemeinschaft ist vom Prinzip her zwar vergleichbar mit der Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft, aber die Energiequelle besteht hier nicht ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern. Der Umfang kann außerdem breiter sein.

Frage zum Thema

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  • Die Energiegemeinschaft muss seine Rechtseinheit sein (VoG, Genossenschaft …).
  • Ihr Zweck muss die Erzielung sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Gewinne sein.
  • Die Energiegemeinschaft muss auf einer offenen und freiwilligen Bürgerbeteiligung beruhen.
  • Nur die Bürger, die KMU und die lokalen Behörden können Mitglieder einer Erneuerbaren-Energie-Gemeinschaft sein.
  • Die Energiegemeinschaft muss auf lokaler Ebene von ihren Mitgliedern (Bürgern, KMU, lokalen Behörden) verwaltet werden.

Die Mitglieder einer Energiegemeinschaft können Energie gemeinsam nutzen, die durch erneuerbare (EEG) oder nicht erneuerbare Energieträger (BEG) erzeugt werden, wobei die betreffenden Erzeugungsanlagen der Gemeinschaft oder einem bzw. mehreren Mitgliedern gehören.

Die gemeinsam genutzte Energie stammt meistens aus Fotovoltaikpaneelen, die auf dem Dach eines öffentlichen Gebäudes (Schule, Sporthalle…) oder eines privaten Gebäudes (Wohngebäude, Unternehmen, Privatperson…) montiert sind. Die Energie kann auch aus Windrädern oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (Wärme und Strom) stammen.

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